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Umgang mit Gefahrstoffen an allgemeinbildenden Schulen

1. Einleitung

Für den Umgang mit gefährlichen Stoffen besteht in der Bundesrepublik Deutschland ein umfangreiches Regelwerk. Große Teile dieser Bestimmungen haben Gültigkeit für den Bereich der allgemeinbildenden Schulen und sind demzufolge bei der Organisation von Sammlungen, sowie bei der Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts zu beachten, soweit Gefahrstoffe zum Einsatz kommen.

2. Allgemeine Vorschriften

2.1. Chemikaliengesetz

Die gesetzliche Grundlage für den Umgang mit Gefahrstoffen in der Bundesrepublik Deutschland ist das Chemikaliengesetz (ChemG). Es hat zum Ziel, Menschen und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Chemikalien zu schützen.

§ 1 des Chemikaliengesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.

Demnach sind gefährliche Stoffe ihrer Gefährlichkeit nach einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen. Auch können Herstellung, Verarbeitung und Verwendung gefährlicher Stoffe speziellen Vorschriften unterworfen werden.

2.2. Gefahrstoffverordnung

Auf der Grundlage des Chemikaliengesetzes hat die Bundesregierung die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung, GefStoffV) erlassen, sie regelt den Umgang und die Verwendung mit Gefahrstoffen.

§ 1 der Gefahrstoffverordnung
Zweck dieser Verordnung ist es, durch Regelungen über die Einstufung, über die Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und bestimmten Erzeugnissen sowie über den Umgang mit Gefahrstoffen den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrer Entstehung vorzubeugen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften besondere Regelungen getroffen sind.

Die Gefahrstoffverordnung enthält unter anderem Bestimmungen zu folgenden Punkten:

  • Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt (Allgemeine Schutzpflicht)
  • Ermittlung ob und mit welchen Gefahrstoffen umgegangen wird (Ermittlungspflicht)
  • Messung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz (Überwachungspflicht)
  • Hygienemaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen
  • Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen
  • Aufbewahrung und Entsorgung von Gefahrstoffen
  • Unterweisung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Betriebsanweisungen)
  • Verwendungs- und Expositionsverbote
  • Vorsorgeuntersuchungen

Der Gesetzgeber hat den Regelungen der Gefahrstoffverordnung durch § 3 Abs. (4) GefStoffV ausdrücklich auch Gültigkeit für den Bereich der allgemeinbildenden Schulen verliehen:

§ 3 der Gefahrstoffverordnung
Begriffsbestimmungen

:

(5) ...................... Den "Beschäftigten" stehen ................... Schüler, Studenten und sonstige Personen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, gleich. Für Schüler und Studenten gelten die Regelungen dieser Verordnung über die Beteiligung der Personalvertretungen nicht. .............

Zur Gefahrstoffverordnung gibt es ein dazugehöriges umfangreiches Regelwerk, die "Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)".Durch die TRGS werden vor allem die in der Gefahrstoffverordnung (§ 17 Allgemeinen Schutzpflicht) genannten Regeln und Erkenntnisse näher beschrieben. Inhalt und Aufbau des Regelwerkes sind in der TRGS 001 "Allgemeines, Aufbau, Anwendungen und Wirksamwerden der TRGS" beschrieben:

Technische Regeln für Gefahrstoffe
TRGS 001 - Allgemeines, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der TRGS

Auszug

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und vom ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.

:

Das technische Regelwerk für Gefahrstoffe ist wie folgt gegliedert:
TRGS 001 - TRGS 099 Allgemeines, Aufbau und Anwendung
TRGS 100 - TRGS 199 Begriffsbestimmungen
TRGS 200 - TRGS 399 Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen
TRGS 400 - TRGS 699 Umgang mit Gefahrstoffen
TRGS 700 - TRGS 799 Gesundheitliche Überwachung
TRGS 900 - TRGS 999 Richtlinien und sonstige Bekanntmachungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung oder des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

2.3. Weitere Regelungen

Neben dem Chemikaliengesetz und der Gefahrstoffverordnung gibt es weitere Gesetze und Verordnungen des Bundes, sowie allgemein anerkannte sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln, die Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen enthalten. Zu ihnen zählen unter anderem:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG) und die Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie (Mutterschutzrichtlinienverordnung MuSchRiV)
  • Sprengstoffgesetz (SprengG)
  • Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
  • DIN-Normen
  • VDE-Bestimmungen
  • Unfallverhütungsvorschriften
  • Richtlinien und Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Unfallversicherungsträger

3. Vorschriften für die allgemeinbildenden Schulen

Da das komplexe Regelwerk für den Umgang mit gefährlichen Stoffen nicht für die Anwendung in der Schule formuliert wurde, besteht die Notwendigkeit, die Vorschriften für ihre Umsetzung an allgemeinbildenden Schulen zu konkretisieren. Diese Umsetzung erfolgte zunächst durch die Technische Regel für Gefahrstoffe "Umgang mit Gefahrstoffen in der Schule" (TRGS 450).
Die TRGS 450 wurde im Juli 1998 aufgehoben, seitdem gelten an ihrer Stelle die "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht" der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV - SR 2003 (bisher GUV19.16)).

3.1. Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht

In den vom Bundesverband der Unfallkassen herausgegeben Regeln (GUV - SR 2003) sind die schulrelevanten Teile des umfangreichen Gefahrstoffrechtes, insbesondere die Gefahrstoffverordnung und die dazugehörigen technischen Regeln, für die Anwendung in den Schulen aufgearbeitet worden.

 

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht

Vorbemerkung
An Schulen wird im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht, aber auch in anderen Unterrichtsbereichen wie z.B. Kunst und Hauswirtschaft, im Rahmen von praktischen Tätigkeiten und Experimenten mit einer Vielzahl von Chemikalien umgegangen. Viele dieser Chemikalien haben gefährliche Eigenschaften, die zu Unfällen oder Gesundheits- bzw. Umweltschäden führen können (Gefahrstoffe).
Zum Zwecke des sicheren Umgangs mit Gefahrstoffen existiert in der Bundesrepublik Deutschland ein umfangreiches Gefahrstoffregelwerk. Neben Chemikaliengesetz und Gefahrstoffverordnung sind hierbei die einschlägigen Regelungen in den Unfallverhütungsvorschriften zu nennen. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen werden insbesondere auch für Schulen durch die allgemein anerkannten Regeln der Technik, z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), DIN-Normen und Richtlinien (z.B. Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht – GUV 57.1.29) konkretisiert.
Ziel der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht ist es, das bestehende Gefahrstoffregelwerk in der Bundesrepublik Deutschland für die Belange des Unterrichts in allgemeinbildenden Schulen und vergleichbaren Fächern beruflicher Schulen aufzubereiten und zu konkretisieren.
Aus Gründen der Lesbarkeit schließen die in diesen Regeln verwendeten Begriffe Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Schulleiter, Lehrer, Technischer Assistent und Schüler beide Geschlechter ein.

Anwendungsbereich
Diese Regeln finden Anwendung beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen einschließlich der gymnasialen Oberstufe sowie für vergleichbare Fächer an beruflichen Schulen im dualen System.
Diese Regeln gelten nicht für Schulen in Vollzeitform der biologischen, chemischen, medizinischen und pharmazeutischen Berufe sowie vergleichbarer Berufsausbildungsgänge (z.B. Umwelttechniker). Weiterhin gelten diese Regeln nicht für Universitäts- und andere Hochschuleinrichtungen.

Die verständlichen Formulierungen dieser Regeln erleichtern ihre Umsetzung beim Umgang mit Gefahrstoffen in allgemeinbildenden Schulen, ihre Einhaltung ist verbindlich.

Im Anhang 1 des Regelwerkes ist eine Gefahrstoffliste mit den wichtigsten Daten der im Unterricht verwendeten Gefahrstoffen enthalten. Diese Liste wird als eigenes Druckwerk herausgegeben (Anhang 1 zu den Regeln  für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht - Gefahrstoffliste - GUV - SR 2004 (bisher GUV 19.16A).

Anhang 1 zu den Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht – Gefahrstoffliste –

Vorbemerkung
Der Anhang I der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht (GUV 19.16 A) enthält eine Gefahrstoffliste mit den im schulischen Unterricht verwendeten Gefahrstoffen.
Diese Liste enthält
–Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung sowie Grenzwerte nach Gefahrstoffverordnung einschließlich der dazugehörigen Bekanntmachungen und des Technischen Regelwerks,
–Angaben über die Gefahrklasse nach der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten,
–Angaben zur Wassergefährdungsklasse nach dem Katalog wassergefährdender Stoffe,
–Hinweise zur Aufbewahrung und Entsorgung,
–Hinweise zur möglichen Verwendung in Schülerexperimenten sowie
–eine Spalte "Inventarverzeichnis/Mengenbereiche" zur Nutzung als Gefahrstoffverzeichnis.
Der Anhang I der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht wird als eigene Druckfassung herausgegeben, um Änderungen, insbesondere bei der Einstufung und Kennzeichnung sowie bei den Grenzwerten zeitnah einarbeiten und damit den Schulen vermitteln zu können.

Das Regelwerk GUV - SR 2003 und GUV - SR 2004 kann bei den Unfallversicherungsträgern bestellt werden.

3.2. Empfehlungen für Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht

Die Empfehlungen für Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (RiSU) sind ein Beschluss der Kultusministerkonferenz der Länder vom März 2003. Die Richtlinien beinhalten neben Regeln zum Umgang mit Gefahrstoffen auch Regeln zum:
- allgemeinen Experimentieren
- Umgang mit Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen
- Umgang mit elektrischer Energie und Lasern
- Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen,
und sind somit weitreichender als die Regeln der Unfallkassen (GUV - SR 2003).

 

Auszug

Vorbemerkung
Zur Entstehung und Zielsetzung der Empfehlungen für Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht
wird auf folgendes hingewiesen:
Als Folge der sicherheitstechnischen Entwicklung in den letzten Jahrzehnten haben sich die
Arbeitsbedingungen für Lehrer und Schüler in den allgemeinbildenden Schulen sehr gewandelt,
und die Veränderungen schreiten unaufhaltsam fort.
Immer komplexere Arbeitsabläufe im Unterricht machen es erforderlich, die begleitenden
Vorsorgemaßnahmen zur Sicherheitserziehung und Unfallverhütung weiterzuentwickeln.
Mit der folgenden Empfehlung für Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht werden die am
06.04.1973 beschlossenen Empfehlungen für Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen
Unterricht in der Fassung vom 09.09.1994 fortgeschrieben. Die Neufassung des Richtlinientextes
referiert zu diesem Zweck den aktuellen Stand der einschlägigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und technischen Regeln (wie Technische
Regeln Gefahrstoffe, DIN-Normen).
Schwerpunkte der Neuregelung betreffen u.a.:
.. Gefahrstoffe und deren Entsorgung
.. Gasanlagen und Druckgasflaschen
.. Radioaktive Stoffe und Anlagen zur Erzeugung von ionisierenden Strahlen
.. Laser
.. Umgang mit Lebewesen
.. Mikrobiologische und gentechnische Arbeiten
.. Regelungen zu Technik/Arbeitslehre, Hauswirtschaft und Kunst
.. Arbeitsschutz und Einrichtung von Fachräumen
Darüber hinaus soll sicherheits- und verantwortungsbewusstes Handeln als fächer- und schulformübergreifendes
Erziehungsziel verstanden werden.
Der Lehrer wird hinsichtlich seiner Vorbildfunktion als lehrende und handelnde Person angesprochen,
damit er sich seinerseits aufgerufen fühlt, sowohl Verhaltens- als auch Einstellungsund
Bewusstseinsänderung i.S. von Sicherheits- und Umweltbewusstsein pädagogisch umzusetzen.
Zielsetzung der Richtlinien ist es, das Bewusstsein für mögliche Gefahren und deren Ursachen
zu schärfen und das natürliche Interesse von Lehrern und Schülern an sicheren Arbeitsbedingungen
durch umfassende Informationen und klare rechtliche Rahmenbedingungen zu unterstützen.
Im Interesse einer einheitlichen Regelung wurde diese Empfehlung mit dem Bundesverband
der Unfallkassen (BUK) abgestimmt.
Mit diesem Beschluss gilt der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 09.09.1994 als
aufgehoben.


Allgemeines
Die Empfehlung für Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht gilt in den naturwissenschaftlichen
Fächern, in Technik / Arbeitslehre, Hauswirtschaft und Kunst der allgemeinbildenden
Schulen und den Fachgymnasien. Ebenso sind die von den zuständigen Unfallversicherungsträgern
erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und Regeln zu beachten und unter Berücksichtigung
der schulischen Verhältnisse anzuwenden.
Die Angaben zur Einrichtung der Fach- und Fachnebenräume richten sich an die Schulleiter,
die gegenüber dem Schulträger dafür eintreten, dass die diesbezüglichen Sicherheitsbestimmungen
eingehalten werden.
Die Anforderungen und Hinweise für den Umgang mit Geräten und Gefahrstoffen, die Durchführung
von Versuchen usw. richten sich an die Lehrer, die die o.g. Fächer an allgemeinbildenden
Schulen oder Fachgymnasien unterrichten. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsbestimmungen
einzuhalten und die Hinweise auf Gefährdungen beim Umgang mit Geräten und
Stoffen (Sicherheits- und Entsorgungsratschläge) zu beachten. Maßnahmen zur Ersten Hilfe
bei den spezifischen Gefährdungen im Unterricht sind in Anlage III-3. aufgeführt.
In den vorgenannten Fächern ist neben der Gewährleistung von Sicherheit die Sicherheitserziehung
der Schüler eine wichtige Aufgabe. Der Lehrer hat den Schülern die fachlichen Voraussetzungen
für einen sachgerechten Umgang mit Geräten und Stoffen zu vermitteln und sie
bei jeder Gelegenheit zu einem sicherheitsgerechten Verhalten anzuhalten. Hierzu gehört auch
die Erziehung zur Vermeidung sowohl von Leichtsinn als auch von Überängstlichkeit.


Gliederung
Die Empfehlung ist in drei Teile gegliedert.
Teil I enthält auf der Grundlage der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die
für allgemeinbildende Schulen und Fachgymnasien verbindlichen Sicherheitsregelungen.
Teil II enthält Sicherheits- und Entsorgungsratschläge, die Lehrern und Schülern ein sicherheitsbewusstes
und umweltgerechtes Verhalten in der täglichen Schulpraxis erleichtern.
Teil III enthält Anlagen zu den Teilen I und II.

Der KMK-Beschluss wird vom Bundesverband der Unfallkassen unter der Bestell-Nr. GUV - SI 8070 (bisher GUV 57.1.29) herausgegeben und kann bei den Unfallversicherungsträgern bestellt werden.

3.3. Regelungen der Bundesländer

In den einzelnen Bundesländer bestehen eigene Verwaltungsvorschriften und Hinweise zum Umgang mit Gefahrstoffen an Schulen. Sie werden von den jeweiligen Kultusministerien bekannt gegeben, in der Regel durch Veröffentlichung im entsprechenden Amtsblatt.

Regelung des Bundeslandes Hessen:

"Richtlinien für die Aufsichtsführung bei praktischen Arbeiten während schulischer Veranstaltungen."
Anlage 2 der Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler (AufsichtsVO) vom 20. Dezember 2005
Abl. 1/2006, S. 3 ff

Die Richtlinien sind in folgende Punkte gegliedert:

1. Anwendungsbereich

Diese Richtlinien gelten für alle praktischen Arbeiten wie das Experimentieren im naturwissenschaftlichen Unterricht, den Umgang mit Stoffen, Werkzeugen, Geräten und Maschinen, die Zubereitung von Nahrungsmitteln, das Bearbeiten von Materialien an allgemein bildenden Schulen einschließlich gymnasialer Oberstufen und an berufsbildenden Schulen.

2. Verantwortung
3. Rahmenbedingungen
4. Erziehung zum Sicherheitsbewusstsein
5. Sicherheit bei praktischen Arbeiten
6. Entsorgung von Gefahrstoffen
7. Gefahren an außerschulischen Lernorten.

Es handelt sich hierbei um ergänzende Regelungen zu den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (RiSU) der Kultusministerkonferenz.

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©   Dieter Sgoff   

 

geändert am 30. September 2009  E-Mail: Webmaster (Didaktik)schueler@chemie.uni-frankfurt.de

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Druckversion: 30. September 2009, 08:53
http://www.uni-frankfurt.de/fb/fb14/chemie/didachem/sicherheit/Umgang.html